Wirtschaftsjahr Normen § 4a EStG § 2 Abs. Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ggf. 2 Satz 2 AO am 31.7. des Zweitfolgejahres. … Die Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist, um ggf. April 2011, 12:05 Uhr, Aufgenommen: 21. 2 1 Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. […] Landwirt B hat im Wirtschaftsjahr 01/02, das den Zeitraum vom 01.07.01 bis zum 30.06.02 umfasst, einen Gewinn in Höhe von 20.000 EUR und in dem Wirtschaftsjahr 02/03 vom 01.07.02 bis 30.06.03 einen … § 149 Abs. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. zweites im Erhebungszeit-raum endendes Wirtschaftsjahr Gewinn aus Gewerbebetrieb – ohne Beträge lt. Zeilen 34, 35, 75 und 76 –, der nach den Einkommen- steuergesetzes Körperschaft-steuergesetzes ermittelt worden ist Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. Seine Einlage beträgt 80.000 € und ist voll eingezahlt. April 2010, 11:12 Uhr . Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung gem. 2.3. Das Grundstück hat einen Einheitswert von 200.000 €. Bemessungsgrundlage. Bei anderen Unternehmen ist zwingend das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckungsgleich. Grundstück, Gewerbesteuer, Kürzung, abweichendes Wirtschaftsjahr, Vermögensverwaltend, Kapitalgesellschaft Letzte Änderung: 21. Abs. 7 EStG § 25 Abs. Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Hier ist die Ermittlung des Gewinns nach dem Wirtschaftsjahr zu bestimmen, für das regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. 1 Nr. Deutscher Bauernverband 2 Begriffsbestimmung • Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand 3 i.V.m. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks einer vermögensverwaltenden GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vor dem 1.