gegen den Beschluss gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. ein Zeuge kann Beschwerde gegen einen Beschluss erheben, durch den ihm ein Ordnungsgeld auferlegt wurde; der Verteidiger kann Beschwerde einlegen, wenn ihm der ungehinderte Kontakt zu seinem Mandanten nicht gewährt wird; der Eigentümer einer Sache kann Beschwerde einlegen, wenn die Sache ohne rechtlichen Grund beschlagnahmt wird Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen, von dem der Beschluss stammt. Aber wenn das Gericht einfach geschrieben hat, der Beschwerde wird nicht abgeholfen und dies auch begründet, hat es die Akte weiter an das zuständige Gericht gereicht. (5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Bei einer einfachen Beschwerde kann das Gericht, gegen dessen Beschluß sie eingelegt wird, seinen Beschluß noch einmal selbst überprüfen und der Beschwerde «abhelfen», wenn es sie für begründet hält. Die Beschwerde ist ein selbständiges Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen der Gerichte, insbesondere gegen Beschlüsse und Verfügungen, ausnahmsweise aber auch Urteile, statthaft ist. Hier geht es wesentlich um die zivilrechtliche Form. 2 Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die sofortige Beschwerde ist in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt. Will es der Beschwerde nicht abhelfen, so muß es die Sache dem Gericht der nächsten Instanz zur Entscheidung vorlegen. Ein … Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen, von dem der Beschluss stammt.